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Da zur Exposition gegenüber Stoffen keine kohärenten Daten vorliegen, müssen Arbeitnehmer, die Stoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, geschützt werden, indem eine geeignete Gesundheitsüberwachung durchgesetzt wird. Daher sollte die Möglichkeit bestehen, dass eine angemessene Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, für die die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/37/EG vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich ihrer Sicherheit oder Gesundheit erkennen lassen, nach Beendigung der Exposition auf Hinweis eines Arztes oder einer für die Gesundheitsüberwachung zuständigen Behörde fortgesetzt wird. Diese Überwachung sollte in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der dort üblichen Praxis durchgeführt werden. Artikel 14 der Richtlinie 2004/37/EG sollte deshalb dahin gehend geändert werden, dass diese Gesundheitsüberwachung bei allen betroffenen Arbeitnehmern erfolgt.
Unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 89/391/EWG treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen für die Durchführung einer angemessenen Überwachung der…
(Artikel 14 Absatz 7) 1. Der Arzt bzw. die Behörde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, die Karzinogenen, Mutagenen oder…
Unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 89/391/EWG treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen, um eine angemessene Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer…
Unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 89/391/EWG treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen, um eine angemessene Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer…
Auf jeden Fall wird dem/den Arbeitnehmer(n) nach nationalem Recht und Übung eine ärztliche Untersuchung angeboten, wenn eine Exposition oberhalb der…
Im Interesse der Prävention und Früherkennung jeglicher gesundheitsschädlicher Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.