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Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Vorschriften über den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenz für die Zwecke des Sanierungs- und Abwicklungsrahmens der Union und insbesondere zur Verbesserung der Wirksamkeit der Regelung der Gläubigerbeteiligung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Insbesondere sollte diese Richtlinie die anderen Optionen und Ausnahmen nicht berühren, die im TLAC-Standard vorgesehen sind, um die Nachrangigkeitsanforderung zu erfüllen.
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich einen gemeinsamen Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen zu schaffen, um sicherzustellen, dass die strukturellen…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung grenzüberschreitender Investitionen und die Verbesserung der unionsweiten Vergleichbarkeit und des…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung des Vertrauens der Anleger in die Ordnungsgemäßheit und Zuverlässigkeit der von Unternehmen veröffentlichten…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften über die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Finanzunternehmen in einem Finanzkonglomerat auf Ebene der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung und Präzisierung bestehender Unionsrechtsakte zur Gewährleistung einheitlicher aufsichtsrechtlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.