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Um die Rechtssicherheit für Anleger zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Insolvenzrechtsvorschriften dafür sorgen, dass gewöhnliche unbesicherte Schuldtitel und andere gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten, die keine Schuldtitel sind, einen höheren Rang einnehmen als die neue „nicht bevorrechtigte“ vorrangige Kategorie von Schuldtiteln. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem gewährleisten, dass die neue Kategorie der „nicht bevorrechtigten“ vorrangigen Schuldtitel in der Rangfolge über Eigenmittelinstrumenten und über jeglichen nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht als Eigenmittel gelten, steht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, welche die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden…
Einige Mitgliedstaaten haben die Regelung der Insolvenzrangfolge unbesicherter vorrangiger Schuldtitel in ihrem nationalen Insolvenzrecht geändert oder sind…
Um die Kosten, die durch Erfüllung der Nachrangigkeitsanforderung entstehen, sowie alle etwaigen negativen Auswirkungen auf die Finanzierungskosten auf ein…
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU sollten für unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln gelten, die zum Zeitpunkt des…
Damit gewährleistet ist, dass die neue „nicht bevorrechtigte“ vorrangige Kategorie von Schuldtiteln die im TLAC-Standard beschriebenen und in der Richtlinie…
Wenn im nationalen Recht ein ausreichend begründeter Grund vorliegt, könnte es angemessen sein, die Möglichkeit der Entschuldung für bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.