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Um zu vermeiden, dass Steuerpflichtige, die andere Dienstleistungen als Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, für Mehrwertsteuerzwecke in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem diese Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, identifiziert werden müssen, sollten die Mitgliedstaaten es Steuerpflichtigen, die solche Dienstleistungen erbringen, gestatten, das IT-System für die Registrierung sowie für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer zu nutzen, sodass die Mehrwertsteuer für diese Dienstleistungen in einem einzigen Mitgliedstaat erklärt und entrichtet werden kann.
Um Wirtschaftsbeteiligten, die elektronisch erbrachte Dienstleistungen anbieten und weder in der Gemeinschaft ansässig sind noch für die Zwecke der…
Um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu erleichtern und um sicherzustellen, dass in Bezug auf die im Rahmen der Sonderregelungen erbrachten Dienstleistungen der…
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates sieht eine Sonderregelung für die Erhebung der Mehrwertsteuer für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige vor,…
Um die Einhaltung der steuerlichen Pflichten in den Fällen zu vereinfachen, in denen diese Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, wurde eine…
Unbeschadet der nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten des Verbrauchs zur Verrechnung zuviel entrichteter Steuer und ausschließlich zur Gewährleistung…
Sämtliche Telekommunikationsdienstleistungen, die in der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden, sollten besteuert werden, um Wettbewerbsverzerrungen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.