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In Bezug auf von Steuerpflichtigen getätigte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die durch eine elektronische Schnittstelle, beispielsweise einen Marktplatz, eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches, unterstützt wurden, ist es notwendig, während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren Aufzeichnungen zu führen, damit die Mitgliedstaaten leichter feststellen können, ob die Mehrwertsteuer bei diesen Lieferungen korrekt berücksichtigt wurde. Der Zeitraum von zehn Jahren steht mit geltenden Bestimmungen über das Führen von Aufzeichnungen in Einklang. Umfassen die Aufzeichnungen personenbezogene Daten, so sollten sie den Datenschutzvorschriften der Union entsprechen.
Unterstützt ein Steuerpflichtiger die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft an eine nicht steuerpflichtige Person im…
Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorzuhaltenden Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lieferanten die in Absatz 3 aufgeführten Aufzeichnungen nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung…
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 242a (1) Unterstützt ein Steuerpflichtiger die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb der…
Aufgrund des hohen Volumens an Informationen und deren Sensibilität in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten ist es notwendig und verhältnismäßig, dass…
Um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Steuerbetrugs und bei der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen, ist es notwendig und verhältnismäßig, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.