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Diese Richtlinie sollte nicht zu einer Änderung der Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht — einschließlich des humanitären Völkerrechts — führen. Diese Richtlinie gilt nicht für die Tätigkeiten der bewaffneten Kräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts, die diesem Recht unterliegen, und die Tätigkeiten der Streitkräfte eines Staates in Wahrnehmung ihres offiziellen Auftrags, soweit sie anderen Regeln des Völkerrechts unterliegen.
Diese Richtlinie berührt nicht die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und durch das Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechte. Sie berührt auch nicht das…
Die Erbringung humanitärer Tätigkeiten durch unparteiische humanitäre Organisationen, die nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts,…
Diese Richtlinie sollte nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten berühren, Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Handels mit Explosivstoffen und Munition zu…
Diese Richtlinie zielt nicht darauf ab, die Vorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, der gerichtlichen Zuständigkeit oder der Anerkennung und…
Diese Richtlinie gilt bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten für Zivil- und Handelssachen, nicht jedoch für Rechte und Pflichten, über die die Parteien nach…
Diese Richtlinie gilt für Schutzmaßnahmen in Strafsachen und erstreckt sich somit nicht auf Schutzmaßnahmen in Zivilsachen. Für die Vollstreckbarkeit einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.