Gesetze
Gesetz wird geladen …
Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter sollten Informationen über die Umsetzung ihrer Mitwirkungspolitik und insbesondere darüber öffentlich machen, wie sie ihre Stimmrechte ausgeübt haben. Allerdings sollten Anleger zur Verringerung eines möglichen bürokratischen Aufwands entscheiden können, nicht jede abgegebene Stimme zu veröffentlichen, wenn die Stimmabgabe wegen des Gegenstands der Abstimmung oder des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft als unbedeutend zu betrachten ist. Zu solchen unbedeutenden Stimmabgaben können Stimmen zählen, die zu rein verfahrensrechtlichen Angelegenheiten abgegeben werden, oder Stimmen, die in Gesellschaften abgegeben werden, an denen der Anleger im Vergleich zu den Beteiligungen des Anlegers an anderen Gesellschaften, in die er investiert hat, eine sehr geringe Beteiligung hält. Anleger sollten ihre eigenen Kriterien dafür festlegen, welche Stimmabgaben aufgrund des Gegenstands der Abstimmung oder des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind, und sie konsequent anwenden.
Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben ihr Abstimmungsverhalten zu veröffentlichen, es sei denn, die Stimmabgabe war wegen des Gegenstands der…
Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter machen jährlich öffentlich bekannt, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen…
Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter machen jährlich öffentlich bekannt, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen…
Aus diesem Grund sollten Wertpapieremittenten durch regelmäßige Informationen ein angemessenes Maß an Transparenz für die Anleger gewährleisten. Aus dem…
Der Vermögensverwalter sollte dem institutionellen Anleger ordnungsgemäße Informationen darüber erteilen, ob und gegebenenfalls welche Interessenkonflikte es im…
Viele institutionelle Anleger und Vermögensverwalter nutzen die Dienste von Stimmrechtsberatern, die für sie Recherchen durchführen, sie beraten und ihnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.