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Gesellschaften sollten wesentliche Geschäfte spätestens zum Zeitpunkt ihres Abschlusses öffentlich bekannt machen und das nahestehende Unternehmen bzw. die nahestehende Person, das Datum und den Wert des Geschäfts angeben sowie etwaige weitere Informationen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Angemessenheit des Geschäfts zu beurteilen. Die öffentliche Bekanntmachung solcher Geschäfte, beispielsweise auf der Website einer Gesellschaft oder durch problemlos zugängige sonstige Mittel, ist notwendig, damit sich Aktionäre, Gläubiger, Arbeitnehmer und andere interessierte Parteien über potenzielle Auswirkungen informieren können, die solche Geschäfte unter Umständen auf den Wert der Gesellschaft haben. Die genaue Angabe des nahestehenden Unternehmens bzw. der nahestehenden Person ist erforderlich, um die durch das Geschäft geschaffenen Risiken besser zu bewerten und es zu ermöglichen, dass das Geschäft — auch auf dem Rechtsweg — angefochten werden kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschaften wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen spätestens zum Zeitpunkt ihres…
Die Veröffentlichung hat in einer Art und Weise zu erfolgen, die der Öffentlichkeit einen leichten Zugang zu den Angaben ermöglicht. Die Veröffentlichung hat…
Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen können den Gesellschaften und ihren Aktionären abträglich sein, da sie dem nahestehenden Unternehmen oder…
Bislang ist in der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates und in der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates nur die Offenlegung von Geschäften zwischen der…
Zur zusätzlichen Abschreckung für potenzielle Rechtsverletzer und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit ist es zweckmäßig, Entscheidungen in Fällen,…
Um zu gewährleisten, dass Entscheidungen über die Verhängung einer Verwaltungsmaßnahme oder einer verwaltungsrechtlichen Sanktion auf breite Kreise abschreckend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.