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Durch diese Richtlinie werden Transparenzanforderungen in Bezug auf Gesellschaften, institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater aufgestellt. Durch diese Transparenzanforderungen soll Gesellschaften, institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern nicht vorgeschrieben werden, bestimmte einzelne Informationen der Öffentlichkeit gegenüber offenzulegen, deren Offenlegung ihrer Geschäftsposition oder, wenn sie keine Unternehmen mit gewerblicher Zwecksetzung sind, den Interessen ihrer Mitglieder oder Begünstigten schwer schaden würde. Eine solche Nichtoffenlegung sollte die Ziele der Offenlegungspflichten gemäß dieser Richtlinie nicht beeinträchtigen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Informationen nach Absatz 1 zusammen mit dem Jahresbericht gemäß Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG oder Artikel…
Handelt ein Vermögensverwalter für einen institutionellen Anleger, hat der institutionelle Anleger solche Angaben über die Vereinbarungen mit dem…
Mit der Richtlinie 2004/109/EG werden allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf das Halten von Stimmrechten oder…
In der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind Transparenzpflichten in Bezug auf ökologische, soziale Aspekte und Aspekte der…
Mit dieser Richtlinie sollen die derzeitigen Transparenzanforderungen für Wertpapieremittenten und für Anleger, die bedeutende Beteiligungen an Emittenten,…
Die durch die Gesellschaft offengelegten Informationen sollten umfassend sein und es den Interessenträgern ermöglichen, die Auswirkungen des beabsichtigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.