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Da die Intermediäre eine wichtige Rolle spielen, sollten sie verpflichtet sein, die Ausübung von Rechten durch die Aktionäre zu erleichtern, unabhängig davon, ob die Aktionäre diese Rechte selbst ausüben oder einen Dritten dafür benennen. Wenn die Aktionäre die Rechte nicht selbst ausüben möchten und den Intermediär hierfür benannt haben, sollte der Intermediär diese Rechte gemäß der ausdrücklichen Ermächtigung und Anweisung der Aktionäre und zu deren Gunsten ausüben.
Der Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Aktionär oder ein vom Aktionär benannter Dritter die Rechte selbst ausüben kann;
Ein Intermediär, der das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene Vorschläge für die…
Die Mitgliedstaaten verpflichten Intermediäre, den Gesellschaften unverzüglich die von den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung…
Der Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Aktionär oder ein vom Aktionär benannter Dritter die Rechte selbst ausüben kann;
Eine wirksame Ausübung von Aktionärsrechten hängt in erheblichem Maße von der Effizienz der Kette von Intermediären ab, die Depotkonten im Namen von Aktionären…
Aktien börsennotierter Gesellschaften werden oft über komplexe Ketten von Intermediären gehalten, die die Ausübung von Aktionärsrechten erschweren und ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.