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Gegen Inkongruenzen, die vor allem die hybride Natur von Unternehmen betreffen, sollte nur dann vorgegangen werden, wenn eines der verbundenen Unternehmen mindestens die tatsächliche Kontrolle über die anderen verbundenen Unternehmen ausübt. In diesen Fällen sollte folglich die Anforderung gelten, dass das verbundene Unternehmen an dem Steuerpflichtigen oder einem anderen verbundenen Unternehmen — oder umgekehrt der Steuerpflichtige oder ein anderes verbundenes Unternehmen am erstgenannten verbundenen Unternehmen — eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital hält oder einen Anspruch auf mindestens 50 % der Gewinne hat. Die Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von Personen, die gemeinsam handeln, sollte für die Zwecke der Anwendung dieser Anforderung zusammengerechnet werden.
Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des…
Ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine Person, die mit einer anderen Person auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:…
Ein verbundener Rechtsträger ist mit einem anderen Rechtsträger verbunden, wenn Beherrschung liegt dann vor, wenn ein Rechtsträger oder eine natürliche Person…
Im Falle eines Unternehmens hält der Steuerpflichtige selbst oder zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der…
‚verbundenes Unternehmen‘ für die Zwecke des Artikels 8ab eine Person, die mit einer anderen Person auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist: Falls…
Wenn einer oder mehrere verbundene nichtansässige Unternehmen, die zusammengenommen eine direkte oder indirekte Beteiligung an mindestens 50 % der Stimmrechte,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.