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Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte nur gegen die Fälle vorgegangen werden, in denen eine erhebliche Gefahr besteht, dass durch Nutzung hybrider Gestaltungen eine Besteuerung vermieden wird. Erfasst werden sollten daher hybride Gestaltungen zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten desselben Unternehmens, hybride Gestaltungen zwischen einem Steuerpflichtigen und seinen verbundenen Unternehmen oder zwischen mehreren verbundenen Unternehmen und hybride Gestaltungen, die sich aus einer strukturierten Gestaltung mit einem Steuerpflichtigen ergeben.
Es muss gegen vier Kategorien von hybriden Gestaltungen vorgegangen werden: erstens hybride Gestaltungen aufgrund von Zahlungen im Rahmen eines…
wird eine Inkongruenz nicht als hybride Gestaltung behandelt, es sei denn, sie ergibt sich zwischen verbundenen Unternehmen, zwischen einem Steuerpflichtigen…
Bei Zahlungen an ein hybrides Unternehmen oder an eine Betriebsstätte könnte sich eine hybride Gestaltung dann ergeben, wenn der Abzug bei gleichzeitiger…
wird eine Inkongruenz nicht als hybride Gestaltung behandelt, es sei denn, sie ergibt sich zwischen verbundenen Unternehmen, zwischen einem Steuerpflichtigen…
Hybride Gestaltungen bei Betriebsstätten liegen vor, wenn unterschiedliche Vorschriften im Steuergebiet der Betriebsstätte und der steuerlichen Ansässigkeit für…
Die Definition des Begriffs „hybride Gestaltung“ sollte auch Abzüge bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung erfassen, die sich aus Zahlungen an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.