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Die Richtlinie (EU) 2016/1164 enthält Vorschriften zu hybriden Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten und sollte daher auch Vorschriften zu hybriden Gestaltungen mit Drittländern vorsehen, bei denen mindestens eine der beteiligten Parteien in einem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig ist oder, im Fall von umgekehrt hybriden Gestaltungen, ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen, sowie Vorschriften zu importierten Inkongruenzen vorgesehen werden. Folglich sollten die Vorschriften zu hybriden Gestaltungen und Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit für alle Steuerpflichtigen gelten, die in einem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich für Betriebsstätten, oder für Gestaltungen, die als Betriebsstätten behandelt werden, von in Drittländern ansässigen Unternehmen. Vorschriften zu umgekehrt hybriden Gestaltungen sollten für alle Unternehmen gelten, die von einem Mitgliedstaat als steuerlich transparent behandelt werden.
Erforderlich sind Vorschriften, mit denen hybride Gestaltungen möglichst umfassend neutralisiert werden. Da die Richtlinie (EU) 2016/1164 nur für hybride…
Hybride Gestaltungen ergeben sich aus Unterschieden zwischen zwei Steuersystemen bei der rechtlichen Einordnung von Zahlungen (Finanzinstrumenten) oder…
Mit den Vorschriften zu hybriden Gestaltungen sollte gegen Inkongruenzen vorgegangen werden, die sich aus doppelten Abzügen, aus einem Konflikt bei der…
Soweit eine hybride Gestaltung zu Einkünften einer unberücksichtigten Betriebsstätte führt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige steuerlich…
Mit der Richtlinie (EU) 2016/1164 wird anerkannt, dass es entscheidend ist, dass weitere Arbeiten zu anderen hybriden Gestaltungen (z. B. solchen, die…
Hybride Gestaltungen bei Betriebsstätten liegen vor, wenn unterschiedliche Vorschriften im Steuergebiet der Betriebsstätte und der steuerlichen Ansässigkeit für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.