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Damit strafrechtliche Maßnahmen gegen Geldwäsche wirksam sind, sollte eine Verurteilung möglich sein, ohne dass genau bestimmt werden muss, aus welcher kriminellen Tätigkeit die Vermögenswerte stammen, und es sollte keine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen dieser kriminellen Tätigkeit erforderlich sein, wohingegen alle bedeutsamen Umstände und Beweise berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dies gemäß ihrer nationalen Rechtsordnung durch andere Mittel als durch Rechtsvorschriften sicherstellen können. Die Strafverfolgung von Geldwäsche sollte vorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen auch nicht durch den Umstand beeinträchtigt werden, dass die kriminelle Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat begangen wurde.
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bestimmte Arten von Geldwäsche auch dann strafbar sind, wenn sie vom Urheber der kriminellen Tätigkeit, aus…
Ziel dieser Richtlinie ist, Geldwäsche unter Strafe zu stellen, wenn sie vorsätzlich und mit dem Wissen begangen wird, dass die Vermögensgegenstände aus einer…
Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass eine Handlung nach Absatz 1 strafbar ist, wenn der Täter den Verdacht…
Die Definition der kriminellen Tätigkeiten, die Vortaten zur Geldwäsche darstellen, sollte in allen Mitgliedstaaten hinreichend einheitlich sein. Die…
In Strafverfahren wegen Geldwäsche sollten die Mitgliedstaaten einander möglichst weitgehend unterstützen und dafür sorgen, dass die Informationen wirksam und…
Zur Entfaltung einer abschreckenden Wirkung bei Geldwäsche in der gesamten Union sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine solche Handlung mit einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.