Erwägungsgrund 7 32018L1695
Den Feststellungen und der Schlussfolgerung des Berichts zufolge haben sich die Maßnahmen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG als nützliche befristete und gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erwiesen. Diese Maßnahmen laufen am 31. Dezember 2018 aus; die Mitgliedstaaten würden damit ein wirksames Instrument zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs verlieren. Daher sollte die Anwendung dieser Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum bis zum geplanten Inkrafttreten der endgültigen Mehrwertsteuerregelung verlängert werden.