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Gemäß Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger der in diesem Artikel genannten Leistungen geschuldet wird (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft), um rasch auf das Problem des innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrugs zu reagieren. Die Mitgliedstaaten können diesen Mechanismus bis zum 31. Dezember 2018 für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren anwenden.
Ein Mitgliedstaat kann in Fällen äußerster Dringlichkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 als Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus zur Bekämpfung…
Diesem Bericht zufolge erachten die Mitgliedstaaten und Interessenträger die in Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Umkehrung der…
Die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gemäß Artikel 199b der Richtlinie 2006/112/EG stellt den Mitgliedstaaten ein schnelleres Verfahren zur…
Jeder Mitgliedstaat erstattet einem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer, mit der die ihm von anderen…
In Artikel 199a Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können bis zum 30. Juni 2022 vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von…
Den Feststellungen und der Schlussfolgerung des Berichts zufolge haben sich die Maßnahmen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG als nützliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.