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Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 199a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2026 vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger der folgenden Leistungen geschuldet wird:“;
die Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen.
Artikel 199b Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die in Absatz 1 vorgesehene Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gilt bis zum 31. Dezember 2026.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.