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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich den Mitgliedstaaten zu gestatten, für elektronische Veröffentlichungen dieselben Mehrwertsteuersätze anzuwenden wie die Mehrwertsteuersätze, die sie derzeit für auf physischen Trägern gelieferte Veröffentlichungen anwenden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel dargelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die Vereinfachung der Mehrwertsteuerpflichten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Mindestnormalsatz der Mehrwertsteuer festzusetzen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklich…
Da die Ziele dieser Verordnung - die Verbesserung der Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Bekämpfung des…
Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie, insbesondere das bessere Funktionieren der Mehrwertsteuerregelung im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Handel…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Angleichung der mehrwertsteuerlichen und verbrauchsteuerlichen Behandlung der Verteidigungsanstrengungen im Rahmen…
Das Ziel dieser Richtlinie, nämlich bestimmte Aspekte des Urheberrechtsrahmens der Union zu modernisieren, indem der technischen Entwicklung sowie den neuen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.