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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Mehrwertsteuersystem an das digitale Zeitalter anzupassen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die digitalen Meldepflichten zu harmonisieren und ihre Nutzung zu fördern, die mehrwertsteuerliche Behandlung von Plattformen zu verbessern und die Zahl der Fälle, in denen ein Unternehmen sich in mehreren Mitgliedstaaten registrieren lassen muss, zu verringern, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Bereitstellung von mehr digitalen Lösungen für Gesellschaften im Binnenmarkt, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die Vereinfachung der Mehrwertsteuerpflichten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können…
Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie, insbesondere das bessere Funktionieren der Mehrwertsteuerregelung im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Handel…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich den Mitgliedstaaten zu gestatten, für elektronische Veröffentlichungen dieselben Mehrwertsteuersätze anzuwenden wie die…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erreichung eines hohen Niveaus an digitaler operationaler Resilienz in beaufsichtigten Finanzunternehmen, von den…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Mindestnormalsatz der Mehrwertsteuer festzusetzen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.