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Es ist zweckmäßig, die Video-Sharing-Plattform-Anbieter so weit wie möglich in die Umsetzung der nach der Richtlinie 2010/13/EU zu treffenden angemessenen Maßnahmen einzubeziehen. Koregulierung sollte daher gefördert werden. Ferner sollte es den Video-Sharing-Plattform-Anbietern möglich bleiben, im Einklang mit dem Unionsrecht und unter Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und des Medienpluralismus auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu ergreifen.
Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Maßnahmen unterstützen die Mitgliedstaaten die Nutzung der Koregulierung gemäß Artikel 4a…
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen…
Die Erfahrung hat gezeigt, dass sowohl Selbst- als auch Koregulierungsinstrumente, die im Einklang mit den unterschiedlichen Rechtstraditionen der…
Video-Sharing-Plattform-Dienste stellen audiovisuelle Inhalte bereit, die von der Allgemeinheit und insbesondere von jungen Menschen immer häufiger abgerufen…
Die unter die Richtlinie 2010/13/EU fallenden Video-Sharing-Plattform-Anbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG…
Damit eine wirksame Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU gewährleistet werden kann, kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten aktuelle Aufzeichnungen über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.