Erwägungsgrund 15 32024R1083
Diese Verordnung berührt nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, das Einzelpersonen durch die Charta garantiert wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass die Staatsgewalt in einem so sensiblen Sektor wie den audiovisuellen Medien neben ihrer negativen Pflicht zur Nichteinmischung eine positive Pflicht hat, einen geeigneten Rechts- und Verwaltungsrahmen zu schaffen, der einen effektiven Medienpluralismus gewährleistet.