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Stellt ein trennbarer Teil eines Dienstes einen Video-Sharing-Plattform-Dienst für die Zwecke der Richtlinie 2010/13/EU dar, so sollte nur dieser Teil von dieser Richtlinie erfasst werden und dies nur im Hinblick auf Sendungen und nutzergenerierte Videos. In die redaktionellen Inhalte elektronischer Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften eingebettete Videoclips und animierte Bilder wie Bilder im GIF-Format sollten von der Richtlinie 2010/13/EU nicht erfasst werden. Die Begriffsbestimmung „Video-Sharing-Plattform-Dienst“ sollte sich nicht auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, wie die Bereitstellung audiovisueller Inhalte auf privaten Webseiten und nichtwirtschaftlichen Interessengemeinschaften, erstrecken.
„Video-Sharing-Plattform-Dienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der…
Die Richtlinie 2010/13/EU sollte weiterhin nur auf jene Dienste Anwendung finden, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information,…
Video-Sharing-Plattform-Dienste stellen audiovisuelle Inhalte bereit, die von der Allgemeinheit und insbesondere von jungen Menschen immer häufiger abgerufen…
In Anbetracht dessen, wie die Anbieter mit den durch Video-Sharing-Plattform-Dienste bereitgestellten Inhalten umgehen, sollten sich die angemessenen Maßnahmen…
Die unter die Richtlinie 2010/13/EU fallenden Video-Sharing-Plattform-Anbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG…
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.