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Damit eine wirksame Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU gewährleistet werden kann, kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten aktuelle Aufzeichnungen über die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter erstellen und führen und diese regelmäßig ihren zuständigen unabhängigen Regulierungsbehörden oder -stellen und der Kommission übermitteln. Diese Aufzeichnungen sollten auch Angaben zu den Kriterien enthalten, auf denen die Rechtshoheit beruht.
Unbeschadet der Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ihrer Rechtshoheit unterliegende…
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Video-Sharing-Plattform-Anbieter, halten…
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter, halten sie auf dem neuesten Stand und geben an, auf welchen…
Wenn ein Mitgliedstaat kann er den Mitgliedstaat, der die Rechtshoheit innehat, ersuchen, sich aller in Bezug auf diesen Absatz festgestellten Schwierigkeiten…
Aufgrund der Besonderheiten audiovisueller Mediendienste, insbesondere ihres Einflusses auf die Meinungsbildung der Menschen, müssen die Nutzer genau wissen,…
Zur Feststellung der Rechtshoheit müssen die konkreten Gegebenheiten anhand der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Kriterien bewertet werden. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.