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Teil I: Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme gemäß Artikel 62 Absatz 1 Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 62 sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Hörfunk- und Fernsehdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Union ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die nachfolgend genannten Bedingungen gelten: a) Alle Unternehmen, die Zugangsberechtigungsdienste anbieten, die Zugangsdienste für das digitale Fernsehen und den digitalen Hörfunk bereitstellen und auf deren Zugangsdienste die Sendeanstalten angewiesen sind, um jegliche Gruppe möglicher Zuschauer oder Hörer zu erreichen, sind unabhängig von der Art der Übertragung verpflichtet: — allen Sendeanstalten zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die digital übertragenen Dienste der Sendeanstalt von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind; — über ihre Tätigkeit als Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten getrennt Buch zu führen. b) Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungsprodukten und -systemen stellen bei der Lizenzvergabe an Hersteller von Verbrauchergeräten sicher, dass die Vergabe zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgt. Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte machen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren die Lizenzvergabe nicht von Bedingungen abhängig, die die Integration — einer gemeinsamen Schnittstelle zur Zusammenschaltung mit diversen anderen Zugangssystemen in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, oder — spezifischer Mittel eines anderen Zugangssystems in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, sofern der Lizenznehmer die entsprechenden angemessenen Bedingungen einhält, die — soweit er selbst betroffen ist — die Sicherheit von Transaktionen der Betreiber von Zugangsberechtigungssystemen gewährleisten. Teil II: Andere Einrichtungen, die im Rahmen von Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe d Bedingungen unterworfen werden können a) Zugang zu API, b) Zugang zu EPG.
Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle und damit verbundener, ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste,…
Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben oder an…
Wettbewerbsregeln allein genügen möglicherweise nicht immer, um im Zeitalter des digitalen Fernsehens kulturelle Vielfalt und Medienpluralismus sicherzustellen.…
„ANHANG A Veröffentlichung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über…
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten, soweit erforderlich, in der Lage sein, Unternehmen dazu zu verpflichten, Zugang zu den in einem Anhang dieser…
Die Geräte für die elektronische Entgegennahme der Anträge auf Teilnahme sowie der Angebote müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.