Erwägungsgrund 61 32018L1972
Informationen, die von einer zuständigen Behörde gemäß den Unions- und einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten als vertraulich angesehen werden, sollten mit der Kommission, dem GEREK und jeglichen anderen nationalen Regulierungsbehörden ausgetauscht werden können, wenn sich dies für die Anwendung des nationalen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie als erforderlich erweist. Die ausgetauschten Informationen sollten auf den zum Zweck dieses Informationsaustauschs relevanten und angemessenen Umfang beschränkt werden.