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Dasselbe Unternehmen, beispielsweise ein Kabelnetzbetreiber, kann sowohl einen elektronischen Kommunikationsdienst, wie etwa die Übermittlung von Fernsehsignalen, als auch Dienste bereitstellen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, wie etwa die Vermarktung eines Angebots von Hörfunk- oder Fernsehinhaltsübertragungsdiensten; daher können einem solchen Unternehmen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Anbieter oder Vermittler von Inhalten nach anderen Bestimmungen als nach dieser Richtlinie zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, ohne dass die in einem Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Bedingungen dadurch berührt würden.
Bestimmte elektronische Kommunikationsdienste gemäß dieser Richtlinie könnten auch der Begriffsbestimmung eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ gemäß…
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten können auf unterschiedliche Technologien zurückgreifen, um eine zum öffentlichen Empfang bestimmte Erstsendung von…
Diese Richtlinie sollte sich auf ergänzende Online-Dienste erstrecken, die von einem Sendeunternehmen bereitgestellt werden und die eindeutig auf die…
Zu den elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, IP-TV,…
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „ergänzender Online-Dienst“ einen Dienst, der darin besteht, dass durch ein Sendeunternehmen oder…
Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen für von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Hör- und Fernsehrundfunkkanäle sowie ergänzende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.