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Besondere Pflichten, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und elektronische Kommunikationsdienste nach dem Unionsrecht bereitstellen, aufgrund ihrer Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne dieser Richtlinie auferlegt werden, sollten von den mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen allgemeinen Rechten und Pflichten getrennt werden.
Besondere Verpflichtungen, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß Artikel 61 Absätze 1 und 5 und den Artikeln 62, 68 und 83…
Die Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste…
Die mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte und Pflichten eines Unternehmens müssen ausdrücklich in diese Genehmigung eingeschlossen werden, damit in…
Die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, benötigen möglicherweise eine Bestätigung ihrer mit der Allgemeingenehmigung…
Um festzustellen, ob das Unionsrecht korrekt angewandt wird, muss die Kommission wissen, welche Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht…
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen in einem speziellen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.