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Unter bestimmten Umständen sind Vorabverpflichtungen aufzuerlegen, um die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Marktes zu gewährleisten; dies sollte unter Bedingungen geschehen, die den Ausbau und die Nutzung von Netzen und Diensten mit sehr hoher Kapazität begünstigen und größtmögliche Vorteile für die Endnutzer bieten. Die Definition der beträchtlichen Marktmacht in dieser Richtlinie beruht auf dem Konzept der beherrschenden Stellung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
die Verpflichtung, bestimmte Dienste für den Weitervertrieb durch Dritte zu Vorleistungsmarktbedingungen anzubieten;
die allgemeine Angemessenheit der angebotenen Verpflichtungszusagen, um einen nachhaltigen Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten zu ermöglichen und den…
Vorabverpflichtungen sollten nur auf Vorleistungsmärkten auferlegt werden, auf denen es ein oder mehrere Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gibt, und die…
Eine Vorabregulierung auf der Vorleistungsebene — die grundsätzlich einen geringeren Eingriff als die Regulierung des Endkundenmarkts darstellt — wird als…
Die Auferlegung einer spezifischen Verpflichtung für ein Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, erfordert keine…
Das Ziel dieser Richtlinie besteht darin, die sektorspezifische Vorabregulierung je nach der Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten schrittweise abzubauen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.