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Angesichts der Vielfalt der Netztopologien, Zugangsprodukte und Marktgegebenheiten, die sich seit 2002 entwickelt haben, können die Ziele des Anhangs II der Richtlinie 2002/19/EG in Bezug auf die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses und die Zugangsprodukte für Anbieter digitaler Fernseh- und Hörfunkdienste besser und in flexiblerer Weise erreicht werden, indem Leitlinien über die Mindestkriterien für ein Standardangebot zur Verfügung gestellt werden, die vom GEREK ausgearbeitet und regelmäßig aktualisiert werden. Dieser Anhang sollte daher gestrichen werden.
In dem zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu vom Mitgliedstaat festgelegten digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten und damit verbundenen ergänzenden…
Die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und Artikel 5 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU sollten aufgehoben werden.
Zur Vereinfachung der Durchführung des Programms sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 über Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastruktur…
Zusätzlich zum Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen legt diese Richtlinie neue strengere…
Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie hinsichtlich Angelegenheiten der elektronischen Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind Bestimmungen zur Durchführung ihres Anhangs II einschließlich praktischer Bedingungen für die Pflichten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.