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Bauliche Anlagen, in denen elektronische Kommunikationsnetze ausgebaut werden können, sind wegen der hohen Kosten einer Replizierung und der erheblichen Einsparungen bei ihrer Wiederverwendung von zentraler Bedeutung für einen erfolgreichen Ausbau neuer Netze. Deshalb ist zusätzlich zu den Vorschriften über physische Infrastrukturen in der Richtlinie 2014/61/EU eine besondere Abhilfemaßnahme erforderlich für Fälle, in denen ein Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, der Eigentümer solcher baulichen Anlagen ist. Sind bauliche Anlagen vorhanden und wiederverwendbar, so ist es von sehr großem Nutzen, wenn für den Ausbau konkurrierender Infrastrukturen ein tatsächlicher Zugang besteht, weshalb sichergestellt werden muss, dass der Zugang zu solchen Anlagen als eigenständige Abhilfemaßnahme zur Verbesserung der Wettbewerbs- und Ausbaudynamik auf allen nachgelagerten Märkten eingesetzt werden kann und vor der Prüfung der Erforderlichkeit etwaiger anderer Abhilfemaßnahmen zuerst zu erwägen ist, und zwar nicht nur als zusätzliche Abhilfemaßnahme neben anderen Vorleistungsprodukten oder -diensten oder als Abhilfemaßnahme, die auf Unternehmen beschränkt ist, die sich solcher Vorleistungsprodukte oder -dienste bedienen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bestehende wiederverwendbare bauliche Anlagen auf der Grundlage des regulatorischen Buchwerts abzüglich der kumulierten Abschreibung zum Zeitpunkt der Berechnung und indexiert mit einem geeigneten Preisindex, beispielsweise dem Einzelhandelspreisindex, und unter Ausschluss jener Anlagen bewerten, die über einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren vollständig abgeschrieben sind, aber weiter genutzt werden.
Unbeschadet des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten die nationalen Regulierungsbehörden im Zuge der auferlegten Abhilfemaßnahmen — sofern möglich…
In Situationen, in denen Unternehmen keinen Zugang zu tragfähigen Alternativen zu nicht replizierbaren Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden…
Um sicherzustellen, dass alle auf dem Markt bereitgestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten ein hohes Sicherheits- und…
Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme eines neuen Netzes…
Bei der Entscheidung, von der Auferlegung von Verpflichtungen abzusehen, sollte die nationale Regulierungsbehörde entsprechende Schritte erst unternehmen,…
Bei der Prüfung der Regulierung von Vorleistungsmärkten zur Lösung von Problemen auf der Endkundenebene sollten die nationalen Regulierungsbehörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.