Erwägungsgrund 11 32024R1309
Mit dieser Verordnung sollen die unionsweit geltenden Rechte und Pflichten gestärkt und harmonisiert werden, um den Aufbau von VHC-Netzen und die sektorübergreifende Koordinierung zu beschleunigen, auch bei Kernnetzen und drahtlosen Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation mit mindestens 5G entsprechender Leistung. Die Märkte für elektronische Kommunikation sind nach wie vor fragmentiert, wodurch Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung zugelassen sind, keine Größenvorteile erzielen können. Ein Mangel an hochwertiger Konnektivität in der Union kann erhebliche nachgelagerte Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen haben, da viele Dienstleistungen nur erbracht werden können, wenn in der gesamten Union ein hinreichend leistungsfähiges Netz vorhanden ist. Diese Verordnung soll fairere Wettbewerbsbedingungen gewährleisten, hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, nationale, mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen fördern sollen oder einen effizienteren und rascheren Aufbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglichen, indem sie die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten ergänzen oder über sie hinausgehen und Lösungen für eine Verwirklichung ihrer Ziele bereitstellen. Beispielsweise könnten die Mitgliedstaaten derartige strengere oder detailliertere Vorschriften erlassen, um die Fristen für die Erteilung oder Ablehnung von für den Aufbau erforderlichen Genehmigungen zu verkürzen, zusätzliche Ausnahmen von der Genehmigungspflicht einführen, die Bestimmungen über die Koordinierung von Bauarbeiten auch auf privat finanzierte Vorhaben ausweiten oder verlangen, dass einer zentralen Informationsstelle mehr Informationen über physische Infrastrukturen oder über geplante Bauarbeiten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, die Bestimmungen über den Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen auf Gebäude in Privateigentum ausweiten sowie weitere Maßnahmen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren einführen, sofern sie damit nicht gegen das Unionsrecht einschließlich der Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen.