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Ergibt eine ordnungsgemäße Bewertung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der zuständigen Behörde durchgeführten geografischen Erhebung über den Netzausbau oder der aktuellsten Informationen, die den Mitgliedstaaten vor der Verfügbarkeit der Ergebnisse der ersten geografischen Erhebung zur Verfügung stehen, dass in bestimmten Gebieten voraussichtlich weder der Markt noch staatliche Interventionsmechanismen bewirken, dass Endnutzern an einem festen Standort eine Netzanbindung, die einem angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten entspricht, und Sprachkommunikationsdienste angeboten werden, so sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, ausnahmsweise verschiedene Anbieter oder Gruppen von Anbietern dieser Dienste in den betreffenden Gebieten des jeweiligen Hoheitsgebiets zu benennen. Neben der geografischen Erhebung sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusätzliche Nachweise verwenden können, um festzustellen, in welchem Ausmaß angemessene Breitbandinternetzugangsdienste und Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort verfügbar sind. Diese zusätzlichen Nachweise könnten Daten umfassen, die den nationalen Regulierungsbehörden aufgrund des Marktanalyseverfahrens zur Verfügung stehen, sowie von den Nutzern erhobene Daten. Die Mitgliedstaaten sollten Universaldienstverpflichtungen zur Unterstützung der Verfügbarkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes auf den Hauptsitz oder Hauptwohnsitz des Endnutzers beschränken können. Es sollte weder Einschränkungen hinsichtlich der technischen Mittel geben, mit denen die angemessenen Breitbandinternetzugangsdienste und Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort bereitgestellt werden, damit sowohl leitungsgebundene als auch drahtlose Technologien zulässig sind, noch sollte es Einschränkungen dabei geben, welche Unternehmen alle Universaldienstverpflichtungen oder einen Teil davon erbringen.
Hat ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der geografischen Erhebung gemäß Artikel 22 Absatz 1, soweit sie verfügbar sind, und…
Jeder Mitgliedstaat bestimmt angesichts der nationalen Gegebenheiten und in Anbetracht der von der Mehrheit der Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet genutzten…
Die Geschwindigkeit des Internetzugangs für den jeweiligen Nutzer hängt von zahlreichen Faktoren, unter anderem von der Internet-Verbundfähigkeit des Anbieters…
Die Mitgliedstaaten sollten die Situation der Verbraucher bei der Nutzung von angemessenen Breitbandinternetzugangsdiensten und Sprachkommunikationsdiensten,…
Eine grundlegende Anforderung an den Universaldienst besteht darin, sicherzustellen, dass alle Verbraucher zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu einem…
Datenanschlüsse an das öffentliche Kommunikationsnetz an einem festen Standort sollten Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglichen, die für den Zugang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.