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Wenn ein Anbieter, der ausnahmsweise zur Bereitstellung von Tarifoptionen oder -bündeln gemäß dieser Richtlinie, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, oder zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von angemessenen Breibandinternetzugangsdiensten oder Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort gemäß dieser Richtlinie benannt ist, beschließt, einen vom Gesichtspunkt seiner Verpflichtung zur Erbringung von Universaldiensten wesentlichen Teil oder die Gesamtheit seiner Ortsnetzanlagen im Hoheitsgebiet auf eine gesonderte Rechtsperson mit anderem endgültigen Eigentümer zu übertragen, sollte die zuständige Behörde die Auswirkungen der Übertragung prüfen, um die Kontinuität der Universaldienstverpflichtung im gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen dieses Gebiets zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die zuständige Behörde, die die Universaldienstverpflichtung auferlegt hat, von dem Anbieter vor der Übertragung unterrichtet werden. Die Prüfung durch die zuständige Behörde sollte den Abschluss der Übertragung nicht beeinträchtigen.
Beabsichtigt ein gemäß Absatz 3 dieses Artikels benanntes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines…
Wenn ein Unternehmen, das zur Erbringung von Universaldiensten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) benannt ist,…
Ergibt eine ordnungsgemäße Bewertung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der zuständigen Behörde durchgeführten geografischen Erhebung über den…
In der Richtlinie 97/67/EG wird für die Bereitstellung des Universaldienstes der Benennung von Universaldiensteanbietern der Vorzug gegeben. Die Mitgliedstaaten…
Die Mitgliedstaaten können ein oder mehrere Unternehmen als Universaldiensteanbieter benennen, so dass das gesamte Hoheitsgebiet abgedeckt werden kann. Die…
Die Mitgliedstaaten können ein oder mehrere Unternehmen als Universaldiensteanbieter benennen, so dass das gesamte Hoheitsgebiet abgedeckt werden kann. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.