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Grundsätzlich werden durch die im Rahmen des Benennungsverfahrens angewandten Anforderungen zur Gewährleistung einer landesweiten Versorgung bestimmte Unternehmen voraussichtlich von der Bewerbung für die Benennung als Universaldienstanbieter ausgeschlossen bzw. abgeschreckt. Eine Benennung von Anbietern, denen über zu lange Zeiträume oder zeitlich unbegrenzt Universaldienstverpflichtungen auferlegt werden, kann ferner zu einem generellen Ausschluss bestimmter Anbieter führen. Beschließt ein Mitgliedstaat, einen oder mehrere Anbieter zum Zwecke der Erschwinglichkeit zu benennen, so sollte es sich dabei um andere Anbieter handeln können als die, die zum Zwecke der Verfügbarkeit des Universaldienstes benannt wurden.
Benennen die Mitgliedstaaten Unternehmen im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon, um die Verfügbarkeit von Diensten gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu…
In der Richtlinie 97/67/EG wird für die Bereitstellung des Universaldienstes der Benennung von Universaldiensteanbietern der Vorzug gegeben. Die Mitgliedstaaten…
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ist es Angelegenheit der Mitgliedstaaten, anhand objektiver Kriterien zu entscheiden, welche Unternehmen als…
Die Mitgliedstaaten können ein oder mehrere Unternehmen als Universaldiensteanbieter benennen, so dass das gesamte Hoheitsgebiet abgedeckt werden kann. Die…
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ist es Angelegenheit der Mitgliedstaaten, anhand objektiver Kriterien zu entscheiden, welche Unternehmen als…
Die Mitgliedstaaten können ein oder mehrere Unternehmen als Universaldiensteanbieter benennen, so dass das gesamte Hoheitsgebiet abgedeckt werden kann. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.