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Ein Bürger kann nicht von einem Mitgliedstaat aus Kontakt zu Notdiensten eines anderen Mitgliedstaats aufnehmen, weil die Notdienste seines Mitgliedstaats vielleicht nicht über Kontaktdaten der Notdienste anderer Mitgliedstaaten verfügen. Daher sollte eine unionsweite, sichere Datenbank mit Nummern für eine oder mehrere leitende Notdienststellen in jedem Land eingerichtet werden. Zu diesem Zweck sollte das GEREK eine Datenbank mit E.164-Rufnummern der Notdienste der Mitgliedstaaten führen, sofern nicht schon irgendeine andere Organisation eine solche Datenbank führt, damit die Notdienste eines Mitgliedstaats für die Notdienste eines anderen Mitgliedstaats erreichbar sind.
Zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu den Notdiensten durch Notrufe zur einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 in den Mitgliedstaaten erlässt die…
gegebenenfalls E.164-Nummern der Notdienste der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 109 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
Die Mitgliedstaaten sollten selbst bestimmen können, ob Vorschläge für alternative Systeme zu mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Unternehmen, die Endnutzern einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Gespräche über…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste einen zuverlässigen und ordnungsgemäß…
Die Endnutzer sollten in der Lage sein, mit jedem Telefondienst, der ausgehende Sprachtelefonanrufe ermöglicht, die Notrufdienste unter einer oder mehreren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.