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Um es den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden zu ermöglichen, die in dieser Richtlinie insbesondere hinsichtlich der durchgehenden Interoperabilität formulierten Ziele zu erreichen, sollte der Geltungsbereich der Richtlinie auf bestimmte Aspekte von Funkanlagen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2014/53/EU ausgedehnt werden, sowie auf Verbrauchergeräte für das Digitalfernsehen, um Endnutzern mit Behinderungen den Zugang zu erleichtern. Es ist wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden die Netzbetreiber und die Hersteller von Einrichtungen zur Zusammenarbeit auffordern, um Endnutzern mit Behinderungen den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten zu erleichtern. Die nicht-exklusive Funkfrequenznutzung zur Eigennutzung von Funkendgeräten sollte auch Gegenstand dieser Richtlinie sein, um eine koordinierte Vorgehensweise im Hinblick auf ihre Genehmigung zu gewährleisten, auch wenn kein Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, die die Interoperabilität anderer für Verbraucher bestimmter Radiogeräte gewährleisten, wobei die Auswirkungen…
Unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die…
Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für elektronische Kommunikationsdienste und damit verbundener Produkte und der…
Diese Richtlinie sollte sich ferner auf Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, bei denen vorhersehbar ist, dass sie vorrangig für den Zugang zu…
Interoperabilität ist für die Endnutzer von Nutzen und ein wichtiges Ziel dieses Rechtsrahmens. Die Förderung der Interoperabilität ist eines der Ziele der…
Es ist wünschenswert, dass die Verbraucher bei digitalen Fernsehgeräten eine möglichst umfassende Zusammenschaltung vornehmen können. Die Interoperabilität…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.