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Um die Sicherheit der Netze und Dienste zu wahren, sollte — ohne dass dadurch die Befugnisse der Mitgliedstaaten, den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten und die Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, berührt werden — beispielsweise die Verschlüsselung, gegebenenfalls von Ende zu Ende, gefördert werden; erforderlichenfalls sollte die Verschlüsselung im Einklang mit den Grundsätzen der Sicherheit und des Schutzes der Privatsphäre mittels datenschutzfreundlicher Voreinstellungen und Technikgestaltung vorgeschrieben werden.
das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung personenbezogener Daten an das oder aus dem EES oder…
das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung von personenbezogenen Daten oder während des Transports…
das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung von personenbezogenen Daten oder während des Transports…
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen die vorliegende Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der Verantwortliche oder der…
Angesichts der Notwendigkeit, in der Gemeinschaft einen angemessenen Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung…
Zur Gewährleistung der Informationssicherheit können Auftraggeber insbesondere verlangen, dass sich Auftragnehmer und Unterauftragnehmer verpflichten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.