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In Anerkennung der Wechselwirkung zwischen Klimaschutzmaßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zertifikate aus ihrem Versteigerungsvolumen im Falle der Schließung von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet zu löschen. Um die Vorhersehbarkeit für die Betreiber und Marktteilnehmer im Hinblick auf die Menge der verfügbaren zu versteigernden Zertifikate zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit der Löschung von Zertifikaten in solchen Fällen auf eine Menge begrenzt werden, die dem Durchschnitt der geprüften Emissionen aus der betreffenden Anlage während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Schließung entspricht.
Die Mitgliedstaaten stellen durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass Zertifikate jederzeit gelöscht werden, wenn der Inhaber dies beantragt. Im Fall der…
der betreffende Mitgliedstaat eine Menge von Zertifikaten aus der in Artikel 30d Absatz 5 genannten Gesamtmenge der von ihm zu versteigernden Zertifikate für…
In Artikel 12 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: „Im Fall der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund zusätzlicher…
Die gemeinschaftsweit verfügbare Menge an Zertifikaten sollte ab Mitte des Zeitraums von 2008 bis 2012 linear verringert werden, um zu gewährleisten, dass die…
Angesichts der beträchtlichen Bemühungen, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an die unweigerlichen Folgen des Klimawandels erforderlich sind, empfiehlt es…
Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. Die Folgenabschätzung der Kommission spezifiziert, dass der Anteil der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.