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Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in Drittländern sind durch ihre dauerhafte, repetitive Art gekennzeichnet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie in diesem Zusammenhang die Annahme von verstärkten Sorgfaltspflichten fordern, berücksichtigen, dass Korrespondenzbankbeziehungen keine einmaligen Transaktionen oder den reinen Austausch von Mitteilungsfunktionen umfassen. Angesichts der Tatsache, dass nicht alle grenzüberschreitenden Korrespondenzbankdienstleistungen das gleiche Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung mit sich bringen, kann die Intensität der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen durch die Anwendung der Grundsätze des risikobasierten Ansatzes festgelegt werden, und der Höhe des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die ein bestimmtes Respondenzinstitut darstellt, wird dadurch nicht vorgegriffen.
Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut in einem Drittland umfassen, schreiben die…
die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Respondenten im Sinne von § 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes, die in einem Drittstaat ansässig sind, und…
die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten und Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem Drittstaat ansässig sind, und…
Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten, berücksichtigen sie zumindest die in Anhang III…
Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, sollten beschränkt werden, wenn im System zur Bekämpfung von…
in Artikel 19 erhält die Einleitung folgende Fassung: „Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, die die Ausführung von Zahlungen mit einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.