Erwägungsgrund 19 32015L0849
Neue Technologien ermöglichen zeit- und kostensparende Lösungen für Unternehmen und Kunden und sollten daher bei der Risikobewertung Berücksichtigung finden. Die zuständigen Behörden und die Verpflichteten sollten bei der Bekämpfung neuer und innovativer Geldwäschemethoden proaktiv vorgehen.