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Die bestehende Begriffsbestimmung für „isolierte Siedlung“ muss hinsichtlich der Regionen in äußerster Randlage angepasst werden, um den Besonderheiten solcher Siedlungen gerecht zu werden, bei denen aus umweltpolitischer Sicht wesentlich andere Belange aufgeworfen werden als in anderen Regionen.
Unter Buchstabe r wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags können die Mitgliedstaaten…
„isolierte Siedlung“ — eine Siedlung mit höchstens 500 Einwohnern je Gemeinde oder Siedlung und höchstens fünf Einwohnern pro Quadratkilometer, — eine Siedlung,…
Bei der Verfolgung der Ziele dieser Verordnung ist die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage, insbesondere deren Abgelegenheit, deren Insellage…
Um die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage zu berücksichtigen, insbesondere die Faktoren Abgelegenheit, Insellage und geringe…
In Anbetracht der potentiellen Auswirkungen, die Verhandlungen über künftige Handelsabkommen und Änderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf die Regionen in…
Es sollte die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, um der Abgelegenheit bestimmter Gebiete vom Kerngebiet der Gemeinschaft, insbesondere der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.