Erwägungsgrund 1 32013R0228
Mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates wurden Sondermaßnahmen im Bereich Landwirtschaft eingeführt, um die Probleme infolge der außergewöhnlichen Situation der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden der „Vertrag“) zu beheben. Diese Maßnahmen wurden über Förderprogramme für die einzelnen Regionen umgesetzt, die ein wesentliches Instrument für die Versorgung dieser Regionen mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen darstellen. Angesichts der Notwendigkeit, die gegenwärtigen Maßnahmen zu aktualisieren, einschließlich infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.