Erwägungsgrund 1 32018L0933
Die deutsche Fassung der Richtlinie 2006/126/EG enthält Fehler in den Nummern 6.1 und 6.4 des Anhangs III über Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs, konkret an das Sehvermögen. Die Fehler gehen auf die Richtlinie 2009/113/EG der Kommission zurück.