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Zur Gewährleistung der operativen Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten Führungspersonal, Mitarbeiter und Personen mit Entscheidungsbefugnis integer handeln und alle Handlungen unterlassen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar sind. Um zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Bewertungen, die von Führungspersonal, Mitarbeitern und Personen mit Entscheidungsbefugnis vorgenommen werden, beeinträchtigt wird, sollten die genannten Personengruppen sowohl während der Dauer ihrer Beschäftigung oder ihres Mandats als auch während eines angemessenen Zeitraums danach alle mit der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbaren Handlungen, seien es entgeltliche oder unentgeltliche Handlungen, unterlassen.
Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten mindestens sicher, dass die Mitarbeiter und die Personen, die bei den für Wettbewerb zuständigen nationalen…
Die operative Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksame und einheitliche Anwendung…
Die operative Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollte weder einer gerichtlichen noch einer parlamentarischen…
Es sollte also nicht möglich sein, dass Mitarbeiter und Personen mit Entscheidungsbefugnis während der Dauer ihrer Beschäftigung oder ihres Mandats mit…
Amtliche Kontrollen sollten von Personal durchgeführt werden, das unabhängig ist, d. h. in keinem Interessenkonflikt steht, und das insbesondere nicht in einer…
Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Wirtschaftsteilnehmer Compliance-Maßnahmen treffen können, um die Folgen etwaiger strafrechtlicher Verstöße oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.