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Die abschreckende Wirkung von Geldbußen ist in der Union sehr unterschiedlich; so ist der Höchstbetrag der Geldbuße, die auferlegt werden kann, in einigen Mitgliedstaaten sehr niedrig. Um zu gewährleisten, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden abschreckende Geldbußen auferlegen können, sollte der Höchstbetrag der Geldbuße, der für jeden Verstoß gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV auferlegt werden kann, mindestens 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens betragen. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht an der Beibehaltung oder Einführung einer höheren Geldbuße, die auferlegt werden kann, hindern.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag der Geldbuße, den nationale Wettbewerbsbehörden gegen jedes Unternehmen oder jede…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße, die wegen einer Zuwiderhandlung gegen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 entweder Geldbußen im…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 entweder Geldbußen im…
Die Geldbußen und Zwangsgelder nach Absatz 1 müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie werden unter Berücksichtigung der Schwere des Falles und…
Um sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für weitverbreitete Verstöße und für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.