Erwägungsgrund 13 32019L0001
Nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 können die Mitgliedstaaten die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV ausschließlich einer Verwaltungsbehörde übertragen, was in den meisten Mitgliedstaaten der Fall ist, oder sowohl Justizorgane als auch Verwaltungsbehörden damit betrauen. Im letzteren Fall ist die Verwaltungsbehörde jedenfalls in erster Linie für die Durchführung der Untersuchung zuständig, während dem Justizorgan üblicherweise die Befugnis zugewiesen wird, über die Verhängung von Geldbußen zu entscheiden; das Justizorgan kann auch befugt sein, andere Entscheidungen zu treffen, wie die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 101 und 102 AEUV.