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Wenn gegen einen Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, können einige Lieferanten über in sogenannten Ipso-facto-Klauseln festgelegte vertragliche Rechte verfügen, die es ihnen gestatten, den Liefervertrag allein wegen der Insolvenz zu kündigen, selbst wenn der Schuldner seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat. Ipso-facto-Klauseln könnten auch dann ausgelöst werden, wenn ein Schuldner präventive Restrukturierungsmaßnahmen beantragt. Werden solche Klauseln geltend gemacht, wenn der Schuldner lediglich über einen Restrukturierungsplan verhandelt oder eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen beantragt oder werden sie in Verbindung mit einem mit der Aussetzung zusammenhängenden Ereignis geltend gemacht, kann sich eine vorzeitige Kündigung negativ auf das Unternehmen des Schuldners und die erfolgreiche Rettung des Unternehmens auswirken. Daher muss für solche Fälle vorgesehen werden, dass die Gläubiger Ipso-facto-Klauseln nicht geltend machen dürfen, die an Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan, an eine Aussetzung oder an mit der Aussetzung zusammenhängende Ereignisse anknüpfen.
Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann…
Ist der Schuldner eine natürliche Person, ist für die Prüfung einer voraussichtlichen Schlechterstellung nach § 245 Absatz 1 Nummer 1 im Zweifel davon…
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um Gläubiger, für die die Aussetzung gilt, daran zu hindern, in Bezug auf vor der Aussetzung entstandene Schulden und…
Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der…
Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder…
Eine vorzeitige Kündigung kann die Fähigkeit des Unternehmens gefährden, seinen Betrieb während der Restrukturierungsverhandlungen fortzuführen, insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.