Erwägungsgrund 51 32025L0001
Informationen in Bezug auf die Vermarktung eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und die Verhandlungen mit potenziellen Käufern vor der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sind wahrscheinlich vertraulich und könnten ein Risiko für das Vertrauen in den Versicherungsmarkt darstellen. Es ist daher wichtig sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschriebene Offenlegung solcher Informationen gegenüber der Öffentlichkeit für den Zeitraum, der für die Planung und Strukturierung der Abwicklung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erforderlich ist, aufgeschoben werden kann.