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Die Bestätigung eines Restrukturierungsplans durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Kürzung der Forderungen der Gläubiger beziehungsweise der Beteiligungen der Anteilsinhaber in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Restrukturierung verbundenen Vorteilen steht und dass die Gläubiger und die Anteilsinhaber Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf haben. Die Bestätigung ist besonders dann notwendig, wenn es ablehnende betroffene Parteien gibt, wenn der Restrukturierungsplan Bestimmungen zu neuer Finanzierung enthält oder wenn der Plan zum Verlust von mehr als 25 % der Arbeitsplätze führt. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch festlegen können, dass die Bestätigung durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde auch in anderen Fällen notwendig ist. Eine Bestätigung eines Plans, der zum Verlust von mehr als 25 % der Arbeitsplätze führt, sollte nur dann erforderlich sein, wenn es nach nationalem Recht zulässig ist, dass präventive Restrukturierungsrahmen Maßnahmen mit unmittelbaren Auswirkungen auf Arbeitsverträge vorsehen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde den Restrukturierungsplan bestätigen muss, damit dieser…
Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine ablehnende betroffene Partei bei der Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die den…
Obwohl die Erfüllung des Kriteriums des Gläubigerinteresses nur im Falle einer diesbezüglichen Beanstandung des Restrukturierungsplans von einer Justiz- oder…
Zwar sollte ein Restrukturierungsplan stets angenommen werden, wenn er von der erforderlichen Mehrheit in jeder betroffenen Klasse unterstützt wird, jedoch…
Betroffene Parteien sollten die Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans durch eine…
Die Justiz- oder Verwaltungsbehörden sollten nur dann über die Ermittlung des Wertes eines Unternehmens — entweder in der Liquidation oder im nächstbesten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.