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Die Übermittlung an alle betroffenen Parteien sollte eine der Bedingungen für die Bestätigung eines Restrukturierungsplans sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Form und den Zeitpunkt der Übermittlung sowie Bestimmungen für die Behandlung unbekannter Forderungen im Hinblick auf die Übermittlung festlegen können. Sie sollten auch vorsehen können, dass nicht betroffene Parteien über den Restrukturierungsplan informiert werden müssen.
Der Restrukturierungsplan ist allen betroffenen Parteien im Einklang mit nationalem Recht übermittelt worden.
Es sollte festgelegt werden, welche Elemente die von den Mitgliedstaaten einzureichenden Umstrukturierungsprogramme enthalten müssen. Außerdem sind Regeln für…
Die verbindliche Wirkung eines Restrukturierungsplans sollte auf die betroffenen Parteien beschränkt sein, die an der Annahme des Plans beteiligt waren. Die…
Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter sollten Informationen zu dem vorgeschlagenen Restrukturierungsplan erhalten, soweit dies im Unionsrecht vorgesehen ist,…
Die Parteien in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren sollten nicht verpflichtet sein, elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, wenn…
Die von einem Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger, einschließlich der Arbeitnehmer, und — wenn nach nationalem Recht zulässig — die Anteilsinhaber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.